(4)Absatz 4,Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 3 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die sowohl unter Absatz eins, fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Absatz eins, oder 3 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).