Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsberuferegister-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

24.03.2021

Abkürzung

GBRG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Gesundheitsberuferegister

Registrierungsbehörden

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß Paragraph 10, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Absatz eins, betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
  3. Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO).
  4. Absatz 4,Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nicht von Absatz eins, erfasst sind.
  5. Absatz 5,Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die sowohl unter Absatz eins, fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Absatz eins, oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).
  6. Absatz 6,Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH. Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.

Schlagworte

Mitarbeiterin, Bundesministerin

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40203399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/87/P4/NOR40203399

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