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Gesundheitsberuferegister-Gesetz § 15

Kurztitel

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBRG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß Paragraph 4, zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.
  2. Absatz eins a,Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Identität,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
    4. Ziffer 4
      Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Absatz 4,) und
    7. Ziffer 7
      erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 5,).
    Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.
  3. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.
  4. Absatz 3,Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 4,Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
  6. Absatz 5,Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.
  7. Absatz 6,Die Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern
    1. Ziffer eins
      der Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 8 a, übermittelt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.
  8. Absatz 7,Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.
  9. Absatz 8,Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.
  10. Absatz 8 a,Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können
    1. Ziffer eins
      Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, an die Gesundheit Österreich GmbH sowie
    2. Ziffer 2
      Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Lehrgänge für Pflegeassistenz, Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer
    von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 4, entfallen.
  11. Absatz 9,Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
  12. Absatz 10,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz eins a, aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.

Schlagworte

Personalnachweis, Heimatstaat, Lebensweg, Absolventin, Übersetzerin, Bundesministerin, Antragstellerin, Gesundheitspflege

Im RIS seit

02.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40242671

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/87/P15/NOR40242671

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