(8)Absatz 8,Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2, 4 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche öffentliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung stellen. Voraussetzung hiefür ist, dass der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegt. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 2 Z 4 entfällt in diesem Fall.Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche öffentliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung stellen. Voraussetzung hiefür ist, dass der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegt. Die Vorlage des Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entfällt in diesem Fall.