Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsberuferegister-Gesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

GBRG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß Paragraph 4, zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Identität,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
    4. Ziffer 4
      Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Absatz 4,) und
    7. Ziffer 7
      erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 5,).
  3. Absatz 3,Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und
    2. Ziffer 2
      eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,
    jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4,Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
  5. Absatz 5,Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Nachweise gemäß Absatz 2 bis 5 sind
    1. Ziffer eins
      im Original oder in beglaubigter Abschrift und
    2. Ziffer 2
      sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in
    vorzulegen. Die Registrierungsbehörde hat die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.
  7. Absatz 7,Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden.
  8. Absatz 8,Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche öffentliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung stellen. Voraussetzung hiefür ist, dass der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegt. Die Vorlage des Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entfällt in diesem Fall.
  9. Absatz 9,Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
  10. Absatz 10,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz 2, aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Schlagworte

Personalnachweis, Heimatstaat, Lebensweg

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40186857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/87/P15/NOR40186857

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