Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      einen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 annimmt oder
    2. Ziffer 2
      der APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
    3. Ziffer 3
      gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, verstößt oder
    4. Ziffer 4
      gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, verstößt oder
    5. Ziffer 5
      gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 55, verstößt oder
    6. Ziffer 6
      gegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 21, Absatz 11, verstößt und keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    7. Ziffer 7
      gegen eine Meldepflicht gemäß Paragraph 60, verstößt oder
    8. Ziffer 8
      gegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 56, Absatz 4, oder 5 verstößt oder
    9. Ziffer 9
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, verstößt oder
    10. Ziffer 10
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, verstößt oder
    11. Ziffer 11
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, verstößt oder
    12. Ziffer 12
      gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 92, Absatz 4 a, AktG, Paragraph 30 g, Absatz 4 a, GmbHG, Paragraph 51, Absatz 3 a, SE-Gesetz, Paragraph 24 c, Absatz 6, Genossenschaftsgesetz oder Artikel 16, oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, verstößt.
  2. Absatz 2,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, durchführt oder
    2. Ziffer 2
      erstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ohne Meldung an die APAB annimmt oder
    3. Ziffer 3
      nach Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    4. Ziffer 4
      nach Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    5. Ziffer 5
      nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    6. Ziffer 6
      der APAB die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
    7. Ziffer 7
      der APAB gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
    8. Ziffer 8
      der APAB, dem Inspektor, dem Qualitätssicherungsprüfer oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    9. Ziffer 9
      als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des Paragraph 30, verstößt oder
    10. Ziffer 10
      gegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 21, Absatz 11, verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    11. Ziffer 11
      gegen die Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins bis 3 verstößt.
  3. Absatz 3,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    2. Ziffer 2
      einem Inspektor gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht.
  4. Absatz 4,Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186144

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P65/NOR40186144

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