Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Ziffer einseinen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 annimmt oder
- Ziffer 2der APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
- Ziffer 3gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, verstößt oder
- Ziffer 4gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, verstößt oder
- Ziffer 5gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 55, verstößt oder
- Ziffer 6gegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 21, Absatz 11, verstößt und keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
- Ziffer 7gegen eine Meldepflicht gemäß Paragraph 60, verstößt oder
- Ziffer 8gegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 56, Absatz 4, oder 5 verstößt oder
- Ziffer 9gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, verstößt oder
- Ziffer 10gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, verstößt oder
- Ziffer 11gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, verstößt oder
- Ziffer 12gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 92, Absatz 4 a, AktG, Paragraph 30 g, Absatz 4 a, GmbHG, Paragraph 51, Absatz 3 a, SE-Gesetz, Paragraph 24 c, Absatz 6, Genossenschaftsgesetz oder Artikel 16, oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, verstößt.