Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 3

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Teil
Organisation

Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der APAB mit Sitz in Wien erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. Absatz 3,Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, ist auf die APAB nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen gemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 6,

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275672

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P3/NOR40275672

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