(4)Absatz 4,Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen gemäß § 26 Abs. 4 und 6.Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen gemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 6,
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 14 Z 31, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)