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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 29

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf
    1. Ziffer eins
      Abschlussprüfungen oder
    2. Ziffer 2
      Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, anerkannte Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Bei Anträgen gemäß Ziffer 2, müssen die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer auch für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt sein. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen.
  2. Absatz 2,Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß Paragraph 31, Absatz 3, gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz 3, festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung zu den von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch die potenziellen Qualitätssicherungsprüfer zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Mandantenstruktur,
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Leistungsstunden jeweils für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennt jeweils nach Stunden für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    4. Ziffer 4
      Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb und
    5. Ziffer 5
      Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen verantwortlichen Prüfer.
  5. Absatz 5,Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung gemäß Absatz eins, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      Art der Einbringung,
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Angeboten der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer und
    4. Ziffer 4
      Umfang der bereitzustellenden Informationen gemäß Absatz 4,

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275692

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P29/NOR40275692

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