Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf
- Ziffer einsAbschlussprüfungen oder
- Ziffer 2Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, anerkannte Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Bei Anträgen gemäß Ziffer 2, müssen die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer auch für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt sein. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen.