(4)Absatz 4,Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen. Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn zusätzlich die Voraussetzung gemäß Abs. 3 vorliegen.Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegen. Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid anzuerkennen, wenn zusätzlich die Voraussetzung gemäß Absatz 3, vorliegen.