Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Qualitätssicherungsprüfer

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden. Die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer erfolgt auf Antrag als
    1. Ziffer eins
      Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen oder
    2. Ziffer 2
      Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer sind:
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Kalenderjahr als verantwortlicher Prüfer umfasst,
    2. Ziffer 2
      eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung und
    3. Ziffer 3
      kein Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz 8, Ziffer eins bis 5 in den letzten fünf Jahren.
  3. Absatz 3,Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind, zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 2,, eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen und keine Einschränkung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer eins bis 5 in den letzten fünf Jahren.
  4. Absatz 4,Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegen. Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid anzuerkennen, wenn zusätzlich die Voraussetzung gemäß Absatz 3, vorliegen.
  5. Absatz 5,Die APAB hat die anerkannten Qualitätssicherungsprüfer mit Angabe des Namens, der Adresse und des Umfangs der Anerkennung gemäß Absatz eins, von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Über die Versagung der Anerkennung hat die APAB einen Bescheid zu erlassen. Liegen ausschließlich die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht vor, hat die APAB eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Bescheid anzuerkennen.
  7. Absatz 7,Natürliche Personen als Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, der APAB alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen als verantwortlicher Prüfer pro Kalenderjahr und zusätzlich über ihre kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung oder auf dem Gebiet der Prüfungsstandards im Ausmaß von mindestens 24 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren zu übermitteln. Bei Qualitätssicherungsprüfern gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst der Nachweis über ihre praktische Tätigkeit zusätzlich auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Ausmaß von mindestens drei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als verantwortlicher Prüfer innerhalb der vorangegangenen drei Jahre.
  8. Absatz 8,Die APAB hat die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers mit Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag oder
    2. Ziffer 2
      ein Qualitätssicherungsprüfer der Verpflichtung zur Übermittlung der Nachweise gemäß Absatz 7, nach Aufforderung der APAB nicht nachkommt oder
    3. Ziffer 3
      ein Qualitätssicherungsprüfer die Anforderungen gemäß Absatz 7, nicht erfüllt oder
    4. Ziffer 4
      ein Qualitätssicherungsprüfer in einer Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat oder
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeit des Qualitätssicherungsprüfers wiederholt negativ von der APAB evaluiert wurde oder
    6. Ziffer 6
      ein Qualitätssicherungsprüfer innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre in keinen Vorschlag gemäß Paragraph 29, Absatz eins, aufgenommen wurde.
  9. Absatz 9,Abweichend von Absatz 8, hat die APAB die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid auf die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, einzuschränken, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 8, nur in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erfüllt sind.
  10. Absatz 10,Die Gültigkeit der vor dem Widerruf gemäß Absatz 8, oder der Einschränkung gemäß Absatz 9, durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275690