Absatz eins,Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden. Die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer erfolgt auf Antrag als
- Ziffer einsQualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen oder
- Ziffer 2Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung.