Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 17

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gelten sinngemäß für
    1. Ziffer eins
      die Organe der APAB,
    2. Ziffer 2
      die Bediensteten der APAB,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
    4. Ziffer 4
      die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
    5. Ziffer 5
      die beigezogenen Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, obliegt dem Vorstand der APAB.
  3. Absatz 3,Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassenen Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

Schlagworte

Zutrittsberechtigung

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275681

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P17/NOR40275681

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