Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gelten sinngemäß für
    1. Ziffer eins
      die Organe der APAB,
    2. Ziffer 2
      die Mitarbeiter der APAB,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
    4. Ziffer 4
      die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
    5. Ziffer 5
      die beigezogenen Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, obliegt dem Vorstand der APAB.
  3. Absatz 3,Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassene Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die APAB hat gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis, Geschäftsgeheimnis, Zutrittsberechtigung

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40270980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P17/NOR40270980

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