Bundesrecht konsolidiert

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Gedenkstättengesetz § 4a

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Die Restaurierung und Instandsetzung (Neugestaltung) der KZ-Gedenkstätte Gusen beinhaltet die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten, die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale der KZ-Gedenkstätte Gusen sowie die inhaltliche Kuratierung und Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten. Hinsichtlich der Finanzierung ist Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; die hierfür geleisteten Mittel sind in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt schließt mit der Burghauptmannschaft Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung der Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen ab, in der festgelegt wird, dass die Burghauptmannschaft Österreich sämtliche bauliche Dienstleistungen gegen Ersatz der Fremdkosten zu erbringen hat.

Schlagworte

Informationsangebot

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40257308

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/74/P4a/NOR40257308

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