Bundesrecht konsolidiert

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Gedenkstättengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Finanzierung der Bundesanstalt

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach Paragraph 2 und Paragraph 3, nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach Paragraph 14, Absatz 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:
    1. Ziffer eins
      zweckgebundene Zuschüsse der Gebietskörperschaften sowie andere Drittmittel und Förderungen für konkrete Vorhaben,
    2. Ziffer 2
      Entgelte für Leistungen der Bundesanstalt (dazu zählen insbesondere Einnahmen aus Vermittlungsprogrammen, Publikationen und Vorträgen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt sowie Erlöse aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten),
    3. Ziffer 3
      Lizenz- oder Leihgebühren,
    4. Ziffer 4
      Pacht- oder Mieteinnahmen sowie
    5. Ziffer 5
      auf Grund von Erbschaft, Schenkung oder Spenden lukrierte finanzielle Mittel.
    Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien (Paragraph 22,) verwendet werden.
  3. Absatz 3,Weist die Bundesanstalt nach, dass sie außerplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit hierfür bundesfinanzgesetzlich vorgesorgt ist und die Bundesanstalt die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Schlagworte

Personalkosten, Lizenzgebühr, Pachteinnahmen

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185587

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/74/P4/NOR40185587

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