Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach Paragraph 2 und Paragraph 3, nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach Paragraph 14, Absatz 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.