(4)Absatz 4,Das Kuratorium hat den Bundesminister für Inneres zu informieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass ein Beschluss oder eine Entscheidung des Geschäftsführers oder der Beiräte der Bundesanstalt im Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen oder Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht.