Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung. Dabei haben die Mitglieder des Kuratoriums die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen, der binnen angemessener Frist bereit zu stellen ist; gleiches gilt für den Vorsitzenden alleine.
  3. Absatz 3,Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt sowie Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium hat den Bundesminister für Inneres zu informieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass ein Beschluss oder eine Entscheidung des Geschäftsführers oder der Beiräte der Bundesanstalt im Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen oder Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der Aufsicht kommen dem Kuratorium folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      das Anhörungsrecht bei Bestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 12, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Beantragung der Abberufung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß Paragraph 14, Absatz eins,;
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 14, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses;
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung des Lageberichtes der Bundesanstalt und Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und die Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Inneres;
    7. Ziffer 7
      die Genehmigung der Kollektivverträge der Bundesanstalt;
    8. Ziffer 8
      die Information des Bundesministers für Inneres über die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 6,;
    9. Ziffer 9
      die Entlastung der Geschäftsführung;
    10. Ziffer 10
      die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates;
    11. Ziffer 11
      Beschlüsse über Ersuchen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,;
    12. Ziffer 12
      die Bestellung und Abberufung weiterer Mitglieder des Internationalen Beirats Mauthausen; sowie
    13. Ziffer 13
      die Genehmigung der Geschäftsordnung der Beiräte.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende ist dem Bundesminister für Inneres über die Beschlüsse des Kuratoriums zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40257301