Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 9

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Hauptstück
Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Allgemeines

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben beim Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das Verbot gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, sowie das von Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, geschützte Recht nicht zulässig. Paragraph 157, Absatz 2, StPO gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen, insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EU-Polizeikooperationsgesetzes – EU-PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  4. Absatz 4,Die Unterrichtungspflicht des Paragraph 45, Absatz 4, DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in Paragraph 43, Absatz 4, DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271563

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P9/NOR40271563

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