(4)Absatz 4,Die Unterrichtungspflicht des § 45 Abs. 4 DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in § 43 Abs. 4 DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.Die Unterrichtungspflicht des Paragraph 45, Absatz 4, DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in Paragraph 43, Absatz 4, DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.