Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Hauptstück
Verwenden personenbezogener Daten auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Allgemeines

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, geschützte Recht nicht zulässig. Paragraph 157, Absatz 2, StPO gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40180148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P9/NOR40180148

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