(4)Absatz 4,Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz eins, oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3
nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, odernach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, oder
kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufschieben, wenn mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist.
Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Z 2 ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß § 100 StPO zu berichten.Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Ziffer 2, ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft getreten)