(4)Absatz 4,Ergibt sich im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) hinsichtlich eines Vergehens, das kein verfassungsgefährdender Angriff gemäß Abs. 3 ist, kann die Berichterstattung nach § 100 StPO für jenen Zeitraum, für den die Ermächtigung für die Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 oder 2 erteilt wurde, längstens jedoch für sechs Monate, aufgeschoben werden, wenn andernfalls die Erfüllung dieser Aufgabe gefährdet wäre. Die Gründe für den Aufschub sind zu dokumentieren.Ergibt sich im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe nach Absatz eins, oder 2 der Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) hinsichtlich eines Vergehens, das kein verfassungsgefährdender Angriff gemäß Absatz 3, ist, kann die Berichterstattung nach Paragraph 100, StPO für jenen Zeitraum, für den die Ermächtigung für die Aufgabenerfüllung nach Absatz eins, oder 2 erteilt wurde, längstens jedoch für sechs Monate, aufgeschoben werden, wenn andernfalls die Erfüllung dieser Aufgabe gefährdet wäre. Die Gründe für den Aufschub sind zu dokumentieren.