Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

17.09.2020

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß Paragraph 91 c, Absatz 3, SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach Paragraph 13,
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für die Aufgabe nach Paragraph 21, Absatz 3, SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins und 2 in der Datenanwendung gemäß Paragraph 12, verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Lokale Datenanwendungen der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grundlage des Paragraph 53, SPG geführt wurden, dürfen für die Aufgaben nach dem SPG bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Datenanwendung nach Paragraph 12,, längstens bis zum 1. Juli 2017 weitergeführt werden. Darüber hinaus dürfen diese Datenanwendungen ausschließlich für die Zwecke der Übernahme von rechtmäßig verarbeiteten Daten in die Datenanwendung nach Paragraph 12 und der Durchführung von Abfragen nach Maßgabe anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder unionsrechtlicher Vorschriften bis 1. Juli 2019 weitergeführt werden.
  4. Absatz 4,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind, haben die in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Paragraph 2 a, ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2020, bereits Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2020, durchzuführen ist. Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40226389

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P21/NOR40226389

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