(5)Absatz 5,§ 2a ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 bereits Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 durchzuführen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Paragraph 2 a, ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2020, bereits Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2020, durchzuführen ist. Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.