(3)Absatz 3,Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen; zu diesem Zweck kann bei ihr ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über das die Vorwürfe auch anonym gemeldet werden können, eingerichtet werden. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nachzugehen; zu diesem Zweck kann bei ihr ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über das die Vorwürfe auch anonym gemeldet werden können, eingerichtet werden. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.