Absatz eins,Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. Dieser obliegt die begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Angelegenheiten, die dem Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraphen 14, ff) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst; im Übrigen ist die operative Kontrolle von Einzelfällen frühestens nach Abschluss der Ermittlungen zulässig. Die Kontrollkommission kann aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig werden.