den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach § 6 Abs. 2 sowie allenfalls einen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem um eine in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführte Person handelt,den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, sowie allenfalls einen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem um eine in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO angeführte Person handelt,