Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Bewilligung der Überwachung von Nachrichten

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Die Direktion hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 eine Bewilligung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 6, BVwGG) erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, sowie allenfalls einen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem um eine in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO angeführte Person handelt,
    2. Ziffer 2
      die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz 2 und den Zeitraum, für den diese Ermächtigung erteilt wurde, die Befassung sowie allfällige Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 14, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      den befürchteten verfassungsgefährdenden Angriff (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8,) sowie jene Tatsachen, aus denen sich ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff (Paragraph 6, Absatz 2,) ergibt,
    4. Ziffer 4
      sofern gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, erforderlich die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre,
    5. Ziffer 5
      die Identifizierungsmerkmale der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, zu überwachenden technischen Einrichtung oder des gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, zu überwachenden Computersystems,
    6. Ziffer 6
      die begehrte Dauer der Überwachung,
    7. Ziffer 7
      die Art der Nachrichtenübertragung,
    8. Ziffer 8
      bei einer Überwachung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, zusätzlich die beabsichtigte Art des Einsatzes technischer Mittel für die Einbringung des Programms und die zu überwachenden Applikationen,
    9. Ziffer 9
      allenfalls die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass Gefahr im Verzug gemäß Absatz eins, letzter Satz vorliegt, sowie
    10. Ziffer 10
      sofern gemäß Paragraph 15 d, Absatz eins, letzter Satz erforderlich die besonders schwerwiegenden Gründe, die den Eingriff in das Verbot gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, StPO oder die nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO geschützten Rechte verhältnismäßig erscheinen lassen.
    Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.
  3. Absatz 3,Eine Bewilligung darf nur in jenem Umfang und für jenen künftigen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von drei Monaten; die Stellung eines erneuten Antrages zur Verlängerung der Maßnahme ist zulässig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Direktion sowie dem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 14, Absatz 5,) zuzustellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an die Direktion.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271578