Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 14

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Hauptstück
Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) obliegt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 sowie die Kontrolle der Datenverarbeitungen nach Paragraph 12, Absatz 6,
  2. Absatz 2,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, besondere Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 zu setzen oder gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Jede Einholung einer Ermächtigung ist entsprechend zu begründen, insbesondere sind darin die Gründe für den Einsatz einer Vertrauensperson (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG) anzuführen. Eine Ermächtigung ist zu begründen und darf nur in jenem Umfang und für jenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von sechs Monaten; Verlängerungen sind zulässig. Eine Ermächtigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Über die Erteilung der Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, entscheiden der Rechtsschutzbeauftragte und zwei seiner Stellvertreter mit Stimmenmehrheit (Rechtsschutzsenat). Bei Gefahr im Verzug kann der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung vorläufig erteilen. In diesem Fall hat er die dem Rechtsschutzsenat angehörenden Stellvertreter unverzüglich zu befassen; wird die Ermächtigung nicht bestätigt, ist die Ermittlungsmaßnahme sogleich zu beenden und die bislang ermittelten Daten sind zu löschen.
  4. Absatz 4,Die Direktion hat vor Beantragung der Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 beim Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutzbeauftragten zu befassen und ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Werktagen, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, zu geben. Der Antrag darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden.
  5. Absatz 5,Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt außerdem die Prüfung der Bewilligung und begleitende Kontrolle der Durchführung einer in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 angeführten Ermittlungsmaßnahme (Paragraph 15 a bis Paragraph 15 d,), insbesondere die Prüfung, dass während der Durchführung die Bewilligung nicht überschritten wird und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Paragraph 15 c, Absatz 2,).
  6. Absatz 6,Die Direktion hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung, ob das Programm den rechtlichen Anforderungen, insbesondere gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins,, entspricht, binnen drei Monaten zu geben. Der tatsächliche Einsatz des Programms darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P14/NOR40271576

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