Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Hauptstück
Rechtsschutz auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) obliegt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie die Kontrolle der Datenverarbeitung nach Paragraph 12, Absatz 6,
  2. Absatz 2,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, besondere Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraph 11, zu setzen oder gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Jede Einholung einer Ermächtigung ist entsprechend zu begründen, insbesondere sind darin die Gründe für den Einsatz einer Vertrauensperson (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG) anzuführen. Eine Ermächtigung darf nur in jenem Umfang und für jenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von sechs Monaten; Verlängerungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Über die Erteilung der Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, entscheiden der Rechtsschutzbeauftragte und zwei seiner Stellvertreter mit Stimmenmehrheit (Rechtsschutzsenat). Bei Gefahr im Verzug kann der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung vorläufig erteilen. In diesem Fall hat er die dem Rechtsschutzsenat angehörenden Stellvertreter unverzüglich zu befassen; wird die Ermächtigung nicht bestätigt, ist die Ermittlungsmaßnahme sogleich zu beenden und die bislang ermittelten Daten sind zu löschen.

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40203004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P14/NOR40203004

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