Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Ermittlungsdienst für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten für
    1. Ziffer eins
      die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. Ziffer 2
      den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,),
    3. Ziffer 3
      den Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) und
    4. Ziffer 4
      die Information verfassungsmäßiger Einrichtungen (Paragraph 8,),
    wobei sensible Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Absatz eins, ermitteln und weiterverarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des Paragraph 141, StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.
  4. Absatz 4,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.
  5. Absatz 5,Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach Paragraph 11, sind die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für Zwecke des Absatz eins, berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Absatz 2, zweiter Satz gilt.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40180149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P10/NOR40180149

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