Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten für
- Ziffer einsdie erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,),
- Ziffer 2den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,),
- Ziffer 3den Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) und
- Ziffer 4die Information verfassungsmäßiger Einrichtungen (Paragraph 8,),
wobei sensible Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.