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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 28
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 27c am 29.09.2026
§ 29 am 29.09.2026
Alle Fassungen
§ 28 heute
§ 28 gültig ab 01.08.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
§ 28 gültig von 01.09.2021 bis 31.07.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
§ 28 gültig von 01.06.2017 bis 31.08.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2017
§ 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2017
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2016
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 66/2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.08.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LSD-BG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 72 Abs. 14
Text
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28.
Paragraph 28,
Wer als
1.
Ziffer eins
Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
Arbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a, oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2.
Ziffer 2
Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3.
Ziffer 3
Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4.
Ziffer 4
Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
Arbeitgeber oder Überlasser entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
5.
Ziffer 5
Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,
Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen Paragraph 22 a, Absatz 2, die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.
Im RIS seit
29.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40279679
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P28/NOR40279679
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