Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 72, Absatz 14

Text

Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen

Paragraph 28,

Wer als

  1. Ziffer eins
    Arbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a, oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. Ziffer 2
    Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
  3. Ziffer 3
    Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
  4. Ziffer 4
    Arbeitgeber oder Überlasser entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
  5. Ziffer 5
    Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen Paragraph 22 a, Absatz 2, die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40279679