Bundesrecht konsolidiert

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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Feststellungen von Übertretungen durch die Österreichische Gesundheitskasse

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Stellt die Österreichische Gesundheitskasse im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
    1. Ziffer eins
      der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
    2. Ziffer 2
      der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
    nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, so gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse tritt.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung eins, ) ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung eins, ) hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren.

(__________________

Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, lautet: „In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“. Richtig wäre in den Absätzen 2 und 3: „In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“.)

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40223780

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P14/NOR40223780

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