(1)Absatz eins,Stellt der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiterder Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, so gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge tritt.nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, so gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge tritt.