Bundesrecht konsolidiert

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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Feststellung von Übertretungen durch die Abgabenbehörden

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Stellt der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
    1. Ziffer eins
      der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
    2. Ziffer 2
      der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
    nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, so gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge tritt.
  2. Absatz 2,Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  3. Absatz 3,Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40210087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P14/NOR40210087

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