die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesonderedie Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Artikel 8, Absatz 3, Litera c, TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;