Absatz eins,Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:
- Ziffer einsdie Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Artikel 8, Absatz 3, Litera c, TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
- Litera adie Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
- Litera bdie Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
- Litera cdie Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
- Ziffer 2die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
- Ziffer 3die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;