Kurztitel

Energie-Infrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Text

Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Artikel 8, Absatz 3, Litera c, TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
      1. Litera a
        die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
      2. Litera b
        die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
      3. Litera c
        die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
    3. Ziffer 3
      die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;
  2. Absatz 2,Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.