Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherzahlungskontogesetz § 3

Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VZKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
    2. Ziffer 2
      die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
    3. Ziffer 3
      die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.
  2. Absatz 2,Das 2. und 3. Hauptstück gelten für Zahlungsdienstleister. Das 4. Hauptstück gilt für Kreditinstitute.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist auf die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, die Europäische Zentralbank, die Österreichische Nationalbank und auf Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 4 und 5, 24, 27 und 28 sind auf Kreditinstitute nicht anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      keine anderen Zahlungskonten als solche mit grundlegenden Funktionen anbieten,
    2. Ziffer 2
      Rahmenverträge über solche Konten ausschließlich mit Verbrauchern abschließen, die nach der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 26, Absatz 2, erlassenen Verordnung besonders schutzbedürftig sind, und
    3. Ziffer 3
      dem Verbraucher zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Diensten eine unabhängige Finanzbildung bereitstellen, um den verantwortungsvollen Umgang des Verbrauchers mit seinen Finanzmitteln zu fördern.

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/35/P3/NOR40181579

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