Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:
- Ziffer einsdie Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
- Ziffer 2die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
- Ziffer 3die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.