Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherzahlungskontogesetz § 21

Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VZKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Haftung für Schäden des Verbrauchers

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Kommt ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach diesem Hauptstück nicht nach, hat er den Schaden, der dem Verbraucher dadurch entsteht, unverzüglich zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die Haftung nach Absatz eins, erstreckt sich nicht auf
    1. Ziffer eins
      ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der Zahlungsdienstleister, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können; oder
    2. Ziffer 2
      Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Pflichten nach Gesetzgebungsakten der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gebunden ist.

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181597

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/35/P21/NOR40181597

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