Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Verbraucherzahlungskontogesetz § 21
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 20 am 23.09.2026
§ 22 am 23.09.2026
Alle Fassungen
§ 21 heute
§ 21 gültig ab 18.09.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verbraucherzahlungskontogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 35/2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
18.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VZKG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Haftung für Schäden des Verbrauchers
§ 21.
Paragraph 21,
(1)
Absatz eins,
Kommt ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach diesem Hauptstück nicht nach, hat er den Schaden, der dem Verbraucher dadurch entsteht, unverzüglich zu ersetzen.
(2)
Absatz 2,
Die Haftung nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf
Die Haftung nach Absatz eins, erstreckt sich nicht auf
1.
Ziffer eins
ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der Zahlungsdienstleister, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können; oder
2.
Ziffer 2
Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Pflichten nach Gesetzgebungsakten der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gebunden ist.
Im RIS seit
08.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Gesetzesnummer
20009550
Dokumentnummer
NOR40181597
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/35/P21/NOR40181597
Navigation im Suchergebnis