(1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß § 16 erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß Paragraph 16, erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den §§ 16 bis 19;Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den Paragraphen 16 bis 19;
Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
etwaige von ihm für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;
alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden;
Verfahren zur alternativen Streitbeilegung.