Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherzahlungskontogesetz § 15

Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VZKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Informationen zum Kontowechsel-Service

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß Paragraph 16, erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den Paragraphen 16 bis 19;
    2. Ziffer 2
      Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
    3. Ziffer 3
      etwaige von ihm für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;
    4. Ziffer 4
      alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden;
    5. Ziffer 5
      Verfahren zur alternativen Streitbeilegung.
  2. Absatz 2,Der Zahlungsdienstleister hat die Informationen gemäß Absatz eins, außerdem
    1. Ziffer eins
      einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen,
    2. Ziffer 2
      in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, und
    3. Ziffer 3
      in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen.

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/35/P15/NOR40181591

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