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Verbraucherzahlungskontogesetz § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 23.09.2026
§ 2 am 23.09.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 18.09.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verbraucherzahlungskontogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 35/2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
18.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VZKG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1.
Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt
1.
Ziffer eins
Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten verlangten Entgelte erteilen müssen;
2.
Ziffer 2
den Betrieb einer Website, die einen Vergleich der in Österreich für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglicht, durch die Bundesarbeitskammer;
3.
Ziffer 3
Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Verbraucher treffen;
4.
Ziffer 4
die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen hat, und die Bedingungen, zu denen der Verbraucher ein solches Konto nutzen kann.
Im RIS seit
08.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Gesetzesnummer
20009550
Dokumentnummer
NOR40181577
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/35/P1/NOR40181577
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