Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. Ziffer eins
    Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten verlangten Entgelte erteilen müssen;
  2. Ziffer 2
    den Betrieb einer Website, die einen Vergleich der in Österreich für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglicht, durch die Bundesarbeitskammer;
  3. Ziffer 3
    Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Verbraucher treffen;
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen hat, und die Bedingungen, zu denen der Verbraucher ein solches Konto nutzen kann.