Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kulturgüterrückgabegesetz § 13

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 19/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

14.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es als erwiesen annimmt, dass es sich um ein Kulturgut handelt, das gemäß Paragraph 4, unrechtmäßig eingeführt wurde, die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auch im Zeitpunkt der Antragstellung unrechtmäßig wäre und der Rückgabeanspruch noch nicht erloschen ist.
  2. Absatz 2,Die Beweislast trifft den ersuchenden Staat.

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40180542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/19/P13/NOR40180542

Navigation im Suchergebnis