Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.04.2016

Text

Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es als erwiesen annimmt, dass es sich um ein Kulturgut handelt, das gemäß Paragraph 4, unrechtmäßig eingeführt wurde, die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auch im Zeitpunkt der Antragstellung unrechtmäßig wäre und der Rückgabeanspruch noch nicht erloschen ist.
  2. Absatz 2,Die Beweislast trifft den ersuchenden Staat.