Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

8. Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

Pflichtverletzungen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 13 bis Paragraph 15, (Ausführung durch Dritte),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 bis Paragraph 17, (Meldepflichten),
    5. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz 2, (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
    6. Ziffer 6
      Paragraph 20, (Verbot der Informationsweitergabe),
    7. Ziffer 7
      Paragraph 21, Absatz eins bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen der FMA,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 23, Absatz eins bis 3 oder 6 (interne Organisation),
    9. Ziffer 9
      Paragraph 23, Absatz 4, 5, oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oder
    10. Ziffer 10
      Paragraph 24, (Strategien und Verfahren bei Gruppen)
    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten
    1. Ziffer eins
      wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,
    2. Ziffer 2
      die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,
    3. Ziffer 3
      es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Artikel 8, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder
    4. Ziffer 4
      sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 5, ist, in schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt oder wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189695

Navigation im Suchergebnis