Bundesrecht konsolidiert: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 34, tagesaktuelle Fassung

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 34

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

8. Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

Pflichtverletzungen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 13 bis Paragraph 15, (Ausführung durch Dritte),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 bis Paragraph 17, (Meldepflichten),
    5. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz 2, (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
    6. Ziffer 6
      Paragraph 20, (Verbot der Informationsweitergabe),
    7. Ziffer 7
      Paragraph 21, Absatz eins bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen der FMA,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 23, Absatz eins bis 3 oder 6 (interne Organisation),
    9. Ziffer 9
      Paragraph 23, Absatz 4, 5, oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
    10. Ziffer 10
      Paragraph 24, (Strategien und Verfahren bei Gruppen),
    11. Ziffer 11
      Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oder
    12. Ziffer 12
      Paragraph 23 a, (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen)
    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten
    1. Ziffer eins
      gegen Artikel 4, 5, oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,
    2. Ziffer 2
      gegen Artikel 14, 15, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,
    3. Ziffer 3
      gegen Artikel 26, der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,
    4. Ziffer 4
      gegen Artikel 8, 11, 12, 17, 20, oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen oder
    5. Ziffer 5
      sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, oder 12 bzw. Artikel 19, 20, oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

    Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40266479

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/118/P34/NOR40266479