(4)Absatz 4,Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)