Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Abschnitt
Meldepflichten

Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass
    1. Ziffer eins
      eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
    2. Ziffer 2
      ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
    3. Ziffer 3
      der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zuwidergehandelt hat oder
    4. Ziffer 4
      die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht.
    Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Verpflichteten und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins,, auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
  3. Absatz 3Kreditinstitute haben die Geldwäschemeldestelle unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt ist und
    2. Ziffer 2
      die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
    Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 17, Absatz 4, eine längere Frist anordnet.
  4. Absatz 4Die Geldwäschemeldestelle hat den Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
  5. Absatz 5Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G zulässig.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189677

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